Seit 1. September 2019 gibt es im Internet einen interessanten Fristenrechner für die Berechnung relevanter Fristen im Prozess von Rehabilitationsverfahren. Hintergrund: Das Bundesteilhabegesetz hat mit Wirkung ab Januar 2018 die maximal möglichen Bearbeitungsfristen festgelegt, die die einzelnen Träger von Sozialleistungen, wie Krankenkassen, Arbeitsagenturen, Rentenversicherungen usw., zu beachten haben. Leider gelten diese Fristen nicht für die Bearbeitung von Leistungen aus der Eingliederungshilfen und Hilfen zur Pflege. Für die Pflegekassen gelten ebenfalls gesonderte Fristen. Weitere deutlich kürzere verbindlich einzuhaltende Bearbeitungsfristen gelten für akute Krankheitsfälle. Weitere Hinweise zum Fristenrechner gibt es -> KLICK auf dieser Internetseite <-.