Selbstbestimmt mit und ohne Behinderungen

Satzung

Hannover, 13. Juni 2022

Satzung (2022)

Aktiv DabeiSein e.V. Selbstbestimmt mit und ohne Behinderungen (Neufassung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13.06.2022)

Gliederung:

  1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Gemeinnützigkeit
  4. Mittel des Vereins
  5. Mitgliedschaft
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
  7. Organe des Vereins
  8. Mitgliederversammlung
  9. Vorstand
  10. Beirat
  11. Besondere Organisationseinheiten
  12. Kassenprüfer
  13. Verfahrensregelungen
  14. Geschäftsstelle
  15. Finanzen und Geschäftsjahr
  16. Haftungsbeschränkung
  17. Auflösung
  18. Schlussbestimmungen (2022)

1.

Name und Sitz

1.1

Der Verein führt den Namen „Aktiv DabeiSein e.V. Selbstbestimmt mit und ohne Behinderungen“

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover, VR 3517, eingetragen.

1.3

Frauen und Männer werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit den gleichen Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet, soweit die Verwendung neutraler Bezeichnungen nicht möglich oder sinnvoll ist.

2.

Zweck

Zweck des Vereins ist bzw. seine Ziele sind
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
• des Wohlfahrtswesens,
• der Hilfen für Behinderte sowie
• die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach §§ 52, 53 Abgabenordnung (AO).

In diesem Rahmen der gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke verfolgt der Verein das Ziel Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen so zu fördern, dass ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwirklicht wird sowie Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden kann.

2.1

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Maßnahmen zur Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen jeden Alters. Fester Bestandteil dieses Satzungszwecks ist die Zusammenarbeit mit ihnen und die Unterstützung ihrer Familienangehörigen und ggf. gesetzlichen Betreuer.
Der Verein erreicht allgemein seinen Satzungszweck durch Beratungen, rechtliche Vertretung und Betreuung des oben genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen sowie damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten und durch allgemeine Unterrichtung und Beratung der Menschen mit Behinderungen, ihren Angehörigen und ihren rechtlichen Betreuern.
Konkret erreicht werden soll der Zweck der Gesellschaft insbesondere durch:

• Beratung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Ar-beitsleben, zur Teilhabe an Bildung, zur sozialen Teilhabe sowie zu unterhalts-sichernden und anderen ergänzenden Leistungen in hierzu passenden Organi-sationseinheiten bzw. Strukturen, wie z.B. Beratungsstelle, Bürogemeinschaf-ten bzw. Betreuungsverein, aber auch solche, die sich aus neuen Formen der gesellschaftlichen Veränderungen ergeben.

• Entwicklung und Durchführung von Angeboten, Maßnahmen und Dienstleistun-gen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilha-be an Bildung und zur sozialen Teilhabe, einschließlich deren Ergänzungen bzw. Erweiterungen, aber auch solche, die sich aus neuen Formen der gesellschaftli-chen Veränderungen ergeben.

• Entwicklung und Durchführung von Angeboten, Maßnahmen und Dienstleistun-gen für Familien mit Kindern mit Behinderungen, z.B. Eltern-Kind-Kreisen, Feri-enfreizeiten, selbstbestimmten Kinder- bzw. Jugendgruppen und vergleichba-ren und solchen auch neuen Formen, die sich aus den gesellschaftlichen Verän-derungen ergeben haben bzw. werden.

• Maßnahmen zur Förderung der Selbsthilfe.

• Akquirierung von im Regelfall zweckgebunden Spendenmitteln, einschließlich deren Verteilung nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung.

2.2

Daneben kann der Verein nach Maßgabe von § 57 Abs. 3 AO durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Organisationen seine Satzungs-zwecke verwirklichen.

2.3

Daneben kann der Verein nach Maßgabe von § 57 Abs. 3 AO durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen gemeinnützigen Organisationen seine Satzungs-zwecke verwirklichen.

2.4

Die vorgenannten Zwecke werden darüber hinaus jeweils im Einsatz für den steuerbegünstigten Bereich durch die Erbringung von Service-, Verwaltungs- und weiteren Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen verwirklicht bzw. von diesen anderen Einrichtungen gegenüber der Gesellschaft erbracht (§ 57 Abs. 3AO).

Die Art und Weise der Kooperation umfasst insbesondere

• die beratende, wirtschaftliche und technische Unterstützung durch Übernahme des Finanz- und Rechnungswesens (u.a. lfd. Buchhaltung, Controlling, Erstellung von Jahresabschlüssen) sowie des Personalwesens (u.a. Gehaltsabrechnung);

• Beförderungsleistungen und Fahrdienste.

2.5

Weiterhin können die vorgenannten Zwecke durch die Beteiligung an bzw. Initiierung und Gründung von weiteren eigenständig tätigen Organisationseinheiten erfolgen, die den steuerbegünstigten Bereich nicht in Anspruch nehmen bzw. die nicht gemeinnützig tätig sind. Durch entsprechende Beschlüsse, Tätigwerden und regelmäßige Überwachungen ist sicherzustellen, dass hierdurch die Vereinsziele realisiert werden und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.

2.6

Für die wirksame Realisierung dieses Zweckes wird weiterhin Einfluss genommen auf Gesetzgebung und Verwaltung. Neben dem Führen entsprechender Gespräche wird dies durch Petitionen, Musterstreitverfahren und weiteren hierfür geeigneten Maßnahmen umgesetzt.

3.

Gemeinnützigkeit

3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstig werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3.4

Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands oder von ihnen beauftragte Personen können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Anspruch auf Aufwendungsersatz und/oder Aufwandsentschädigung besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Vereins, der steuerrechtlich zulässigen Höhe und der Beschlüsse der Organe des Vereins.
Der Rahmen für die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Organe des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die konkrete Ausgestaltung wird dem Vorstand übertragen.

4.

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

4.1

Mitgliedsbeiträge, soweit diese erhoben werden,

4.2

Geld- oder Sachspenden,

4.3

Zuschüsse,

4.4

Fördermittel, die ggf. auch zweckgebunden sein können, diese dürfen nicht für allgemeine und andere Zwecke verwendet werden,

4.5

sonstige Zuwendungen.

Diese Mittel können auch durch Vorstandsbeschluss auf Treuhandkonten eingezahlt bzw. überwiesen werden und sind von einem Treuhänder mit einer Zweckbestimmung und mit entsprechenden Anweisungen zu verwalten. Diese Maßnahme ist gebunden an die Einhaltung dieser Satzung, vor allem den Vereinszweck und die Gemeinnützigkeit.

5.

Mitgliedschaft

5.1

Für den Verein gelten folgende Formen der Mitgliedschaft:
• ordentliches Mitglied,
• förderndes Mitglied,
• Ehrenmitglied.

5.2

Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden, die die in der jeweiligen Satzung des Vereins vereinbarten Ziele unterstützt. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstand teilt Einzelheiten der Mitgliedschaft und zur Beitragszahlung jedem Mitglied schriftlich mit.

5.3

Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann Grundsätze über die Beitragszahlungen beschließen. Der Vorstand ist berechtigt, diese festzulegen und/oder Detailregelungen hierzu zu treffen, vgl. 9.6. Die zu zahlende Höhe des Mindestbetrages orientiert sich an den für das Bestehen des Vereins zwingend notwendigen jährlichen Ausgaben, die jährlich stattfindende Mitgliederversammlung ist hierüber vom Vorstand zu informieren. Jedes ordentliche Mitglied kann bis zu einem bei einem Vorstandsmitglied einzureichenden schriftlichen Widerruf einen Erhöhungsbetrag zahlen; mit der Einlegung des Widerspruchs wird der Regelbeitrag fällig.

5.4

Die Höhe des Förderbeitrages bestimmt jedes Fördermitglied für sich selbst; es ist ein Mindestbetrag zu zahlen, den der Vorstand in der Beitragsordnung festlegt. An die Zahlung des so festgelegten Mindestbetrages ist das Fördermitglied gebunden.

5.5

Ein Ehrenmitglied ist von der Zahlung eines Regelbeitrages befreit.

5.6

Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung oder in einer verbindlichen gesetzlichen Regelung nicht etwas anderes bestimmt ist.

5.7

Der Beitritt zum Verein hat schriftlich zu verfolgen.

6.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

6.1

Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit;

6.2

Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt wurde; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

6.3

Streichung von der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach erfolgloser 2. Mahnung nach einer Wartezeit von mindestens 4 Wochen nach letzter abgesandter Mahnung, wenn ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen ist;

6.4

Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einwurfeinschreiben oder einem anderen Zustellnachweis bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

6.5

In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

7.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (vgl. 8.), der Vorstand (vgl. 9.) mit Regelungen zur Besonderen Vertretung nach § 30 BGB und Erledigung im Auftrag nach § 27 i.V.m. §§ 662 ff. BGB, und der Beirat (vgl. 10.).

8.

Mitgliederversammlung

8.1

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

8.1.1

Wahl, Nachwahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

8.1.2

Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

8.1.3

Bestellung der Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren,

8.1.4

Änderung der Satzung bzw. Teilen davon,

8.1.5

Diskussion und die Entscheidung über beim Verein eingegangene Anträge, soweit sie die Vereinsarbeit betreffen,

8.1.6

Auflösung des Vereins.

8.2

Folgende Angelegenheiten können in Mitgliederversammlungen behandelt werden:

8.2.1

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates,

8.2.2

Festlegung der Grundsätze über die Beitragszahlungen,

8.2.3

Änderungen und Ergänzungen zu den vom Vorstand zu beschließenden Ordnungen bzw. Nebenordnungen oder Richtlinien für das Vereinsleben,

8.2.4

Ernennung von Ehrenmitgliedern und deren Beendigung,

8.2.5

Gewährung von Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Organe des Vereins.

8.3

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Mindestens 10 Vereinsmitglieder können die Einberufung von Mitgliederversammlungen schriftlich und mit einem Antrag, einschließlich Begründung, versehen, beantragen, eingehend bei einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand hat den Antrag innerhalb von einem Monat ab Eingang zu prüfen und die Mitgliederversammlung innerhalb von spätestens drei weiteren Wochen einzuberufen.

8.4

Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab-sendung des Einladungsschreibens folgenden übernächsten Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Kontaktadresse (Wohn- und/oder Dienstanschrift bzw. E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Mitgliederversammlung festzustellen. Stimmt die Mehrheit der erschie-nenen Mitglieder dieser Erklärung nicht zu, so können in dieser Versammlung keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

8.5

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

8.6

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins mit einer Stimme, gleichgültig, ob es sich um eine Einzelperson oder eine Organisation handelt, das am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Vertretung ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich, sie ist vor Stimmabgabe bei der Versammlungsleitung abzugeben, dies ist im Protokoll festzuhalten. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

8.7

Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Kalendertage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt und Anträge eingereicht werden. Über Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mehrheitlich. Über die in der Mitgliederversammlung eingereichten Anträge in die Aufnahme der Tagesordnung ist eine Mehrheit von Zweidrittel erforderlich. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Diese Geschehnisse sind im Protokoll festzuhalten.

8.8

Es gelten folgende weitere Einzelheiten bezüglich der Durchführung der Mitgliederversammlung:

8.8.1

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

8.8.2

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern ist dann erforderlich, wenn in der Versammlung die Vereinsmitglieder bindendem Recht beschlossen werden soll. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Geschah dies nicht, dann können keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden.

8.8.3

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

8.8.4

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8.8.5

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sie erfolgen geheim, wenn drei anwesende Mitglieder dies beantragen.

8.8.6

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Handelt es sich um eine Wahl, so ist von derselben Versammlung erneut abzustimmen.

8.8.7

Eine Abstimmung kann nur sofort angefochten werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufhebung eines Beschlusses zu veranlassen, wenn dieser mit der Satzung nicht in Einklang zu bringen ist, ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung nach einer kurzen weiteren Diskussion über den gestellten Antrag in einer weiteren Abstimmung, die dann endgültig ist.

8.8.8

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Träger in der Funktion Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Personen in den Funktionen der Versammlungsleitung und Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

9.

Vorstand

9.1

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, dem durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes nach der Wahl in einer gesonderten Sitzung Aufgaben zur selbstständigen Bear-beitung übertragen werden.

Im Übrigen gelten folgende Regelungen:

9.1.1

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten, dieses ist einzelvertretungsberechtigt.

9.1.2

Für vom Vorstand vorgesehene gewisse Geschäfte im Sinne von § 30 BGB kann er besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

9.1.3

Weiterhin kann der Vorstand natürliche und juristische Personen mit der Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten beauftragen (§ 27 BGB i.V.m. §§ 662 ff. BGB). Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich nach § 662 BGB unentgeltlich. Verlangt der Beauftragte ein Entgelt für seine Besorgungen, so ist dies schriftlich festzuhalten, einschließlich deren genaue Bedingungen und Höhe, hierfür gelten die Vorschriften des § 675 BGB entsprechend. Der Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) sind keine Entgelte in diesem Sinne. Die Übertragung der Ausführung des Auftrages an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung des Vorstandes nicht zulässig.

9.1.4

Einzelheiten der Zuordnung von Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung auf die Vorstandsmitglieder, des besonderen Vertreters bzw. des Beauftragten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, wozu der Beirat anzuhören ist.

9.1.5

Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte mit Aktiv DabeiSein Dienstleistungen eG (AG Hannover, GnR 200041), Hannoversche Werkstätten gem. GmbH Einrichtung für Menschen mit Behinderung (AG Hannover, HRB 56035), Mosaik gemeinnützige GmbH inklusiv Leben (AG Hannover, HRB 209875), jobwärts Inklusionsbetriebe Hannover gGmbH (AG Hannover, HRB 217321) und zukünftig weiteren Organisationen, die von Mitgliedern dieser Vereine oder von den o.a. Gesellschaften zur Aufgabenerledigung für Menschen mit Behinderungen gegründet sind oder werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

9.1.6

Ein in einer Abstimmung unterlegenes Vorstandsmitglied hat noch in der Sitzung zu erklären, ob es ein Veto gegen die Entscheidung des Vorstandes einlegt, dies ist zu protokollieren. Über sein Veto entscheidet der Beirat abschließend in einer Sitzung oder in einer nach dieser Satzung vorgesehenen Ersatzhandlung. Gegen das Veto hat der Vorstand umgehend eine Entscheidung herbeizuführen, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, ab Einlegung des Vetos an gerechnet. Ist dies innerhalb dieser Tage nicht möglich, kam keine wirksame Entscheidung des Vorstandes bezüglich des strittigen Tagesordnungspunktes zustande, mit schriftlicher Zustimmung des vetoeinlegenden Vorstandesmitgliedes kann die Ausschlussfrist verlängert werden bis eine abschließende Entscheidung des Beirates zustande gekommen ist.

9.1.7

Bei Gefahr der Beschlussunfähigkeit des Vorstandes aufgrund verlässlicher Informationen des Gesundheitszustandes von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand verpflichtet, ohne Verzug Regelungen im Sinne der vorangegangenen Regelunge so zu treffen, dass die Handlungsmöglichkeit des Vereins sichergestellt wird. Über die Maßnahmen wird der Beirat sofort unterrichtet. Der Beirat wiederum ist ohne Verzug verpflichtet, umgehend Maßnahmen einzuleiten, die die Handlungsunfähigkeit des Vereins nicht herbeiführt.

9.2

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur vollständigen Bestätigung bzw. Neuwahl aller Mitglieder mit den neu und den vorherig gewählten Mitgliedern so lange im Amt, bis alle Mitglieder in der Funktion bestätigt oder neu gewählt wurden.
Stirbt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode oder legt ein Mitglied dieses Amt schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied nieder, so hat der Vorstand ein Mitglied aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied zu berufen, in der nachgewählt wird.

9.3

Evtl. hauptberuflich eingestellte Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

9.4

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch mit der selbstständigen Bearbeitung von Aufgaben ein Vorstandsmitglied beauftragt werden kann. Hierbei ist der Aufgabenkreis eindeutig bestimmbar zu beschreiben, so dass Auslegungsprobleme zu vermeiden sind.

9.5

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung. Diese hat zu enthalten: Beitragshöhe und Einzelheiten der Beitragszahlungen. Eine rückwirkend geltende Beitragserhöhung ist nichtig. Die Details haben sich an den Charakter des Zwecks des Vereins zu halten. Hierbei ist aber sicherzustellen, dass keine Überschuldung eintritt, die eine Auflösung des Vereins zur Folge haben könnte.

9.6

Der Vorstand ist berechtigt weitere Einzelheiten der Vereinsarbeit generell in weiteren Ordnungen/Richtlinien festzulegen, ohne dass eine Verpflichtung hierzu besteht. Als solche kommen in Betracht: Beiratsordnung (BRO), Beitragsordnung (BEO), Verwaltungsordnung (VWO), Finanzordnung (FNO), Lehrordnung (LEO), Eh-rungsordnung (ERO), Gebührenordnung (GBO), Datenschutzordnung (DSO) und Ordnung Virtueller-Raum (VIO).

9.7

Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung seiner Arbeit bzw. der des Vereins einen Beirat berufen. Im Beirat sollen nach Möglichkeit Repräsentanten der verschiedenen von zivilrechtlicher Betreuung betroffenen Personengruppen vertreten sein.

9.8

Dem Vorsitzenden obliegt neben den satzungsgemäßen Aufgaben die Leitung des Vereins. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Vereins.

10.

Beirat

10.1

Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern, aus Mitgliedern des Vereins und externen Fachkräften, der die Arbeit des Vorstandes inhaltlich und organisatorisch unterstützt. Der Vorstand entscheidet in einem Beschluss, ob für die Koordinierungsaufgaben in der Beiratsarbeit ein Leitungsgremium gebildet wird und ob dieses aus einer Person oder mehreren Personen besteht. Geschieht dies, so werden diesem Leitungsgremium Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung übertragen, dies können auch Vorbereitungen, Einladungen, Durchführung, Protokollierung und Nacharbeit zur Sitzung sein. Mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder können die übrigen Beiratsmitglieder ihre Arbeit für den Verein jederzeit einstellen, die schriftliche Erklärung ist gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben.

10.2

Einzelheiten der Arbeitsweise des Beirates legt der Vorstand in einer von ihm zu regelnden Beiratsordnung (BRO) fest.

11.

Besondere Organisationseinheiten

können vom Vorstand unter Beachtung der Satzungszwecke durch Beschlüsse errichtet werden. Sie sind auch in diesen besonderen Organisationseinheiten Bestandteil der in dieser Satzung beschriebenen Vereinsarbeit, der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt und auch wahrgenommen werden.

Wenn diese besonderen Organisationseinheiten gebildet sind, so gelten hierfür folgende Einzelheiten:

11.1

Die Errichtung ist im Regelfall mit der selbstständigen Erledigung der Aufgaben und der Stellung eines Budgets verbunden. Es werden hierfür verantwortliche Personen bestellt, die sich an die Beschlüsse, die Aufgaben und das Budget halten müssen. Die Überwachung der Organisationsstrukturen wird einem Vorstandsmitglied übertragen, der regelmäßig in Vorstandssitzungen über die Arbeit berichtet.

11.2

Der Verein versucht folgende besonderen Organisationsstrukturen zu bilden:

11.2.1

Clubs und Gruppen (vgl. Satzung des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. mit Stand von 2021),

11.2.2

Selbsthilfegruppen im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V),

11.2.3

Betreuung,

11.2.4

für weitere Tätigkeitsfelder können im Bedarfsfalle weitere gebildet werden.

11.3

Die Organisationseinheit Clubs und Gruppen wird soweit wie möglich selbst bestimmt durch die Gruppenmitglieder mit einer Leitungseinheit geführt, Einzelheiten werden durch den Vorstand in einer Richtlinie festgelegt. Für die Arbeit stellt der Verein ein Budget zur Verfügung, das sich nur auf die satzungsgemäß notwendigen Aufgaben bezieht. Für weitergehende Aufgaben und die Realisierung der eigenständigen Aufgaben werden öffentliche Mittel vom Vorstand beantragt, die nur für diese Organisationeinheit verwendet werden dürfen. In der Buchhaltung wird hierfür eine eigene Kostenstelle mit eigener Rechnungslegung eingerichtet. Der Jahresabschluss dieser Gruppe wird in der Mitgliederversammlung gesondert behandelt und beschlossen.

11.4

Die Selbsthilfegruppen im SGB V sind nicht auf Mitglieder des Vereins beschränkt. In der Buchhaltung wird hierfür eine eigene Kostenstelle mit eigener Rechnungslegung eingerichtet. Der Vorstand des Vereins beantragt für diese Gruppenarbeit Fördermittel, die er auch nur hierfür zur Verfügung zu stellen hat. Weitergehende Mittel des Vereins für diese Gruppenarbeit werden nicht bereitgestellt. Der Jahresabschluss hierüber wird in der Mitgliederversammlung gesondert behandelt und beschlossen. Weitere Einzelheiten legt der Vorstand in einer Richtlinie fest.

12.

Kassenprüfer

12.1

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

12.2

Die Dauer der Amtszeit darf nicht der des Vorstandes entsprechen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Kassenprüfer 2022 nur für drei Jahre gewählt werden. In der 2025 stattfindenden Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl für vier Jahre.

13.

Verfahrensregelungen

13.1

Alle Sitzungen der Organe finden grundsätzlich in Anwesenheit der Mitglieder dieser Organe statt. Die Anwesenheit kann auch in digitaler Form entweder per Telefon oder online durch entsprechende, den Datenschutz beachtende Meeting-Tools ersetzt werden. Über die Anwendung dieser Form entscheidet der Vorstand oder das hierfür bestimmte Organ vor Versendung der Einladung. Jedes Vereinsmitglied kann dies nachträglich bis 5 Kalendertage vor dem Veranstaltungszeitpunkt beim Vorstand beantragen, der die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen hat.

13.2

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, der Vorstand vom Vorsitzenden einberufen. Er kann diese Aufgabe zur Vertretung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Im Falle, dass der Vorsitzende verhindert ist, nimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Aufgabe wahr, und zwar in der Reihenfolge stv. Vorsitz, weiteres Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Eingang des Antrages hierüber zu entscheiden, im Falle der Verhinderung innerhalb dieses Zeitraums ein anderes Vorstandsmitglied.

13.3

Mitgliederversammlung und Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied bei der Mitgliederversammlung anwesend, bestimmt sie die Versammlungsleitung.

13.4

Steht kein Vorstandsmitglied zur Einberufung einer Mitgliederversammlung bzw. einer Vorstandssitzung fristgerecht zur Regelung von keinem Aufschub duldenden Tagesordnungspunkten zur Verfügung, so übernimmt der dienstälteste Beschäf-tigte der Geschäftsstelle die sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben. Wenn dies auch nicht möglich ist, können drei Vereinsmitglieder einen Antrag zur Bestellung eines Notvorstandes beim Vereinsregister einreichen, das über den Antrag entscheidet. Der Beschäftigte bzw. Notvorstand beruft die Sitzungen nach dieser Satzung ein und leitet sie.

13.5

Entscheidungen der Organe sind nur wirksam, wenn unmittelbar vor der Abstimmung feststeht, dass alle Satzungsregelungen eingehalten werden.

13.6

In jeder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Jedes Protokoll kann so vor der Versammlung bzw. der Sitzung schriftlich vorbereitet sein, dass am Versammlungs-/Sitzungstag die gefassten Beschlüsse, ggf. handschriftlich, schriftlich festgehalten und satzungsgemäß unterschrieben werden können. Ist dies nicht möglich, wird das Protokoll anschließend so fertiggestellt, dass es innerhalb der auf den Besprechungstag folgenden vierzehn Kalendertage unterschrieben werden kann, weitere Einzelheiten oder Abweichungen hiervon können vom Vorstand festgelegt werden.

13.7

Entscheidungen können in Ausnahmefällen auch außerhalb von Versammlungen der Organe stattfinden. Sie haben dann stattzufinden, wenn eine gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes für Vereine geltenden Regelungen besteht. Ob ein nicht in einer gesetzlichen Regelung genannter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet das Organ mehrheitlich, das für die Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig ist bzw. das Organ selbst. Die hierfür vorgesehenen verpflichtenden gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. Im Übrigen gelten folgende Einzelheiten bezüglich Einberufung und Beschlussfassung: Das satzungsgemäß für die Einberufung der Organe zuständige Organmitglied kann beschließen, dass Beschlüsse (Abstimmungen, aber auch Wahlen) durch die Mitglieder der jeweiligen Organe auch in einem schriftlichen Beschluss-Verfahren gefasst werden können.

13.8

Wenn vom Recht einer Ersatzhandlung an Stelle der Durchführung einer Mitgliederversammlung oder einer Organsitzung Gebrauch gemacht wird, dann ordnet das satzungsgemäß zuständige Organ bzw. das Organmitglied die jeweiligen Organmitglieder an, eine schriftliche Stimme innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Mitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken; auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen Mitgliedern in geeigneter Weise mitzuteilen.
Weitere Einzelheiten legt das für die Angelegenheit zuständige Organ unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und dieser Satzung fest. Hierbei ist darauf zu achten, dass rechtsstaatliche Grundsätze und die hierfür geltenden Regelwerke beachtet werden.

13.9

Jede Schriftformerfordernis in dieser Satzung ist auch durch telekommunikative Übermittlung (§ 127 BGB) eingehalten, wenn der/die Absender/in eindeutig ermittelbar ist, was ggf. gesondert festzuhalten ist. Solche Formen können z.B. sein: Telefax, E-Mail, mobile App des Vereins. Die bei einem Vorstandsmitglied eingegangenen Dokumente sind von ihm auf Papier auszudrucken, zu den Vereinsakten zu nehmen und zu archivieren.

13.10

Für die Arbeitsweise des Vereins gelten vorrangig die Regelungen dieser Satzung (§ 25 BGB), es sei denn, diese verstoßen im Einzelfall gegen zwingendes bestehendes Recht.

13.11

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen auf der von Aktiv DabeiSein e.V. oder/und von anderen Organisationseinheiten erstellten Websites/Homepages als offizielle Bekanntmachungen.

13.12

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts (Amtsgerichts) bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens hierfür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung von Satzungen ins Vereinsregister erfolgen kann oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sichergestellt wird.

14.

Geschäftsstelle

Der Verein kann eine Geschäftsstelle mit hauptamtlich beschäftigtem Personal haben. Hierüber entscheidet der Vorstand unter Beachtung der Kassenlage des Vereins.

15.

Finanzen und Geschäftsjahr

15.1

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen folgende Einnahmen und Ausgaben:

15.1.1

Beiträge und Spenden der Mitglieder,

15.1.2

Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand,

15.1.3

Erträge aus Vereinsvermögen,

15.1.4

Rückflüsse von Beteiligungen, soweit sie die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen.

15.2

Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Verwaltungsausgaben dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Maßstab hierfür ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

15.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

15.4

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins (Rechnungsprüfung), sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis der Rechnungslegung ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

16.

Haftungsbeschränkung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, vgl. oben, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber diesem lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen Personen, Organisationen oder staatlichen Stellen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

17.

Auflösung

17.1

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der oben aufgeführten festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

17.2

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Wohlfahrtswesens zu verwenden hat.

17.3

Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die Mitglieder keinerlei Anteil an dem Vermögen des Vereins.

18.

Schlussbestimmungen (2022)

18.1

Diese Satzung wurde in vorangegangenen Ankündigungen und Erläuterungen sowie rechtzeitig vor der Versammlung verschicktem vollständigen Text mit zusätzlichen kurzen Erläuterungen allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben und zur Einreichung von Vorschlägen aufgefordert.

18.2

Diese neue Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag endet die Geltung der am 24. Juni 2021 beschlossenen Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

18.3

Der Vorstand wird ermächtigt etwaige durch Zwischenverfügungen des Registergerichts veranlasste Änderungen des Satzungstextes zu beschließen, mit der Befugnis, diese Ermächtigung an die Angestellten des die Vereinsregisteranmeldung beglaubigenden Notars weiterzugeben und diesen zu ermächtigen, die betroffenen Angestellten namentlich zu benennen.

18.4

Behauptet ein Mitglied die Unwirksamkeit der neuen Satzung, so hat es dies innerhalb eines Monats nach Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister gerichtlich geltend zu machen, andernfalls gilt die neue Satzung als anerkannt. Weitere Voraussetzung ist, dass die neue Satzung an die Mitglieder per Briefpost verschickt wurde, die in einem Vermerk enthaltene Absendung an die Mitglieder reicht als Nachweis für den Versand aus.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. Juni 2022 beschlossen.

Die Richtig- und Vollständigkeit wird hiermit bestätigt:

gez. Klaus Dickneite
Versammlungsleiter

gez. Klaus Müller-Wrasmann
gemeinsame Protokollführer der Versammlung

gez. Bernd Künz