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Aktuelle Seite: Startseite / Archiv für SGB V

SGB V

Hilfsmittelversorgung – Inkontinenzhilfen

29. März 2019 By stv. Vorsitzender

Überblick über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen in der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Das herunterladbare Papier ab Seite 4 gibt einen genaueren Überblick. Man unterscheidet zwischen Urin- und Stuhlinkontinenz.

Inkontinenzhilfen lassen sich in fünf wesentliche Gruppen einteilen:

  • aufsaugende Versorgung
  • ableitende Versorgung
  • Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung
  • Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur und
  • intraurethrale/intravaginale/ intraanale Inkontinenztherapiesysteme.

Die letzte wesentliche Änderung erfolgte bereits 2016.

Wichtig bei der aufsaugenden Inkontinenzversorgung sind folgende Zitate aus dem veröffentlichten Hilfsmittelverzeichnis:
„Die Ermittlung der Saugleistung von Vorlagen und Inkontinenzhosen erfolgt gemäß den auf Produktuntergruppenebene festgelegten besonderen Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses durch zwei Testverfahren:
Der MDS-Test wird mit zehn Quadratzentimeter großen Saugkörperproben des Inkontinenzprodukts  durchgeführt und berücksichtigt neben der Gesamtaufnahmekapazität auch die Aufsaug-geschwindigkeit und Rücknässung.
Der sog. ABL-Test („Absorption before Leakage“) soll eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen ermöglichen und ist in der Norm DIN 13222 (Aufnahmekapazität von saugenden Inkontinenzhilfen bis zum Auslaufen – Prüfverfahren zur Messung der Saugleistung mittels Prüftorso) geregelt.  Die Norm dient dazu, bei der Messung der Saugleistung Effekte von zusätzlichen Design- und Ausstattungsmerkmalen der Produkte zu berücksichtigen.  Das zu prüfende Inkontinenzprodukt wird an einen Prüftorso angelegt und es werden wiederholt definierte Flüssigkeitsmengen in das Produkt abgegeben, bis eine Leckage auftritt. Die Menge an Flüssigkeit, die ein Produkt absorbieren kann, bis es ausläuft, ist der sog. ABL-Wert. Die Rücknässung und Aufsauggeschwindigkeit wird bei dieser Testmethode nicht gemessen.
(…)
Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung kann die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens der Produkte errechnet werden. Auch die hygienischen Anforderungen und auch die pflegerische Situation sind stets zu beachten. So können zum Beispiel für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall  5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden  notwendig sein. Die Versorgung mit weniger als 3 Produkten in einem Zeitraum von 24 Stunden ist in begründeten Einzelfällen möglich.
(…)
Schweregrade für Inkontinenz nach Leitlinien und Expertenstandard:
Grad der Inkontinenz     Harnverlust in 4 h
leichte Inkontinenz:        bis 100 ml  (ca.   50 bis 100 ml)
mittlere Inkontinenz:      bis 200 ml  (ca. 100 bis 200 ml)
schwere Inkontinenz:      bis 300 ml  (ca. 200 bis 300 ml)
schwerste Inkontinenz:   über 300 ml
(…)“

GKV-Spitzenverband: Inkontinenzhilfen – Geprüfte Anforderungen

  • veröffentlichte Anforderungen zur Produktgruppe:
    http://kurzelinks.de/0yhi
  • veröffentlichte Anforderungen zur Produktgruppe aufsaugende Inkontinenzhilfen:
    http://kurzelinks.de/eqaa
  • Prüfungmethoden von saugende Inkontinenzhilfen:
    http://kurzelinks.de/s33s
  • veröffentlichte Anforderungen zur Produktgruppe ableitende Inkontinenzhilfen:
    http://kurzelinks.de/vq8u

Kategorie: Allgemein, Archiv, Heil- und Hilfsmittel Stichworte: Hilfsmittel, Inkontinenzhilfen, SGB V

Hilfsversorgung – Allgemeine Kurz-Informationen

29. März 2019 By stv. Vorsitzender

Überblick über die Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Das herunterladbare Papier gibt einen genaueren Überblick.

Nachstehend geht es auch direkt zu weiteren Informationen:

  • Überblick Hilfsmittel des GKV-Spitzenverbandes:
    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittel.jsp
  • Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung gemäß § 127 Abs. 5b SGB V
    Rahmenempfehlung GKV-Spitzenverband
  • Weitere Einzelheiten, vgl. Informationen bei der AOK Niedersachsen
    https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/hilfsmittel/index.html
  • Hilfsmittelverzeichnis beim GKV-Spitzenverband
    https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis/hilfsmittelverzeichnis.jsp
  • Hilfsmittelverzeichnis nach Produktgruppen
    https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen_input.action
  • Überblick über die Festbetragsregelungen bei der AOK Niedersachsen
    Produktgruppen: https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/hilfsmittel/festbetraege/index.html
    weitere Informationen: https://www.aok-gesundheitspartner.de/nds/hilfsmittel/verordnung/index.html

Das Pflegestärkungsgesetz II (2017) brachte eine leichte Verbesserung in der Hilfsmittelbewilligung, Details stehen im eingangs erwähnten Papier.

Kategorie: Allgemein, Archiv, Heil- und Hilfsmittel Stichworte: Hilfsmittel, SGB V

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